Das Inventar ist den Parteien ohne Zustellnachweis zu übermitteln. Einer Annahme zu Gericht bedarf es nicht.
Literatur:
Knoll, Einiges zum neuen Verlassenschaftsverfahren, RZ 2005, 2;
Das Inventar ist den Parteien ohne Zustellnachweis zu übermitteln. Einer Annahme zu Gericht bedarf es nicht.
Literatur:
Knoll, Einiges zum neuen Verlassenschaftsverfahren, RZ 2005, 2;