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zu § 169 AußStrG (Bittner/Gruber)

Bittner/Gruber3. AuflOktober 2020

Das Inventar ist den Parteien ohne Zustellnachweis zu übermitteln. Einer Annahme zu Gericht bedarf es nicht.

Literatur:

Knoll, Einiges zum neuen Verlassenschaftsverfahren, RZ 2005, 2;

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