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zu § 148 AußStrG (Grün)

Grün3. AuflOktober 2020

Freigabe

 

(1) Der Gerichtskommissär kann – ungeachtet allfälliger Maßnahmen zur Sicherung der Verlassenschaft – die zur Berichtigung der Kosten eines einfachen Begräbnisses erforderlichen Beträge ausfolgen oder freigeben.

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