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zu § 139 AußStrG (Mondel)

Mondel3. AuflOktober 2020

Besondere Verfahrensbestimmungen

 

(1) Der vertretenen Person sind sämtliche Beschlüsse zuzustellen. § 116a Abs. 1, 3 und 4 AußStrG gilt sinngemäß für minderjährige Personen ab Vollendung des 14. Lebensjahres.

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