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zu § 131f AußStrG (Garber)

Garber3. AuflOktober 2020

Verfahren der Vollstreckbarerklärung

 

(1) Dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung sind neben den in § 131c Abs 2 genannten Urkunden ein Nachweis über die Vollstreckbarkeit der Entscheidung nach dem Recht des Ursprungsstaats anzuschließen.

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