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zu § 125 AußStrG (Mondel)

Mondel3. AuflOktober 2020

Wirksamwerden der Bestellung eines Erwachsenenvertreters

 

Dem Beschluss, mit dem der gerichtliche Erwachsenenvertreter bestellt wird (§ 123 Abs. 1), kann keine vorläufige Wirksamkeit zuerkannt werden.

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