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zu § 106a AußStrG (Deixler-Hübner)

Deixler-Hübner3. AuflOktober 2020

Familiengerichtshilfe

 

(1) Die Familiengerichtshilfe unterstützt das Gericht auf dessen Auftrag bei der Sammlung der Entscheidungsgrundlagen, der Anbahnung einer gütlichen Einigung und der Information der Parteien in Verfahren über die Obsorge oder die persönlichen Kontakte.

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