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zu § 84 AußStrG (Deixler-Hübner)

Deixler-Hübner3. AuflOktober 2020

Behandlung mehrerer Anträge

 

(1) Verfahren, die die Abstammung desselben Kindes betreffen, sind tunlichst zu verbinden und durch eine einzige Entscheidung zu erledigen.

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