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zu § 82 AußStrG (Deixler-Hübner)

Deixler-Hübner3. AuflOktober 2020

Besondere Verfahrensbestimmungen in Abstammungsverfahren

 

(1) Verfahren über die Abstammung werden, sofern nichts anderes angeordnet ist, nur auf Antrag eingeleitet.

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