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zu § 76 AußStrG (Klicka/Rechberger)

Klicka/Rechberger3. AuflOktober 2020

Zuständigkeit für das Abänderungsverfahren

 

(1) Der Antrag ist bei dem Gericht einzubringen, das zuletzt in erster Instanz als erkennendes Gericht tätig war. Ist die Zuständigkeit in erster Instanz inzwischen auf ein anderes Gericht übergegangen, so ist der Antrag bei diesem einzubringen.

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