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zu § 67 AußStrG (Klicka/Rechberger)

Klicka/Rechberger3. AuflOktober 2020

Zurückweisung des Revisionsrekurses

 

Ein Revisionsrekurs, der aus einem anderen Grund als wegen des Fehlens der Voraussetzungen nach § 62 Abs. 1 unzulässig ist, ist vom Gericht erster Instanz, allenfalls vom Gericht zweiter Instanz zurückzuweisen; dies gilt auch für eine Zulassungsvorstellung, mit der ein ordentlicher Revisionsrekurs verbunden ist.

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