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zu § 36 AußStrG (Klicka/Rechberger)

Klicka/Rechberger3. AuflOktober 2020

Entscheidungsgrundsätze

 

(1) Das Gericht hat in Form von Beschlüssen zu entscheiden. Diese ergehen schriftlich; ist zumindest eine Partei anwesend, können sie auch mündlich verkündet werden.

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