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zu § 30 AußStrG (Klicka/Rechberger)

Klicka/Rechberger3. AuflOktober 2020

Vergleich

 

(1) Soweit die Parteien berechtigt sind, über Rechte zu verfügen, die Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein können, können sie darüber einen gerichtlichen Vergleich schließen.

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