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zu § 28 AußStrG (Klicka/Rechberger)

Klicka/Rechberger3. AuflOktober 2020

Ruhen des Verfahrens

 

(1) Sind an einem Verfahren mindestens zwei Parteien beteiligt, so tritt Ruhen des Verfahrens ein, wenn dies alle Parteien ausdrücklich vereinbaren und die Vereinbarung dem Gericht anzeigen; eine solche Vereinbarung wird mit dem Zeitpunkt wirksam, mit dem sie von allen Parteien bei Gericht angezeigt wurde.

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