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zu § 16 AußStrG (Klicka/Rechberger)

Klicka/Rechberger3. AuflOktober 2020

Sammlung der Entscheidungsgrundlagen

 

(1) Das Gericht hat von Amts wegen dafür zu sorgen, dass alle für seine Entscheidung maßgebenden Tatsachen aufgeklärt werden, und sämtliche Hinweise auf solche Tatsachen entsprechend zu berücksichtigen.

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