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zu § 6 AußStrG (Klicka/Rechberger)

Klicka/Rechberger3. AuflOktober 2020

Vertretungspflicht

 

(1) In Verfahren, in denen einander Anträge zweier oder mehrerer Parteien gegenüber stehen können, ist im Rekursverfahren nur ein Rechtsanwalt vertretungsbefugt; im Revisionsrekursverfahren müssen sich die Parteien in solchen Verfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

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