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Einleitung

Klicka/Rechberger3. AuflOktober 2020

1. Die Entstehung des Außerstreitgesetzes 1854

Schon zur Zeit der Geltung der Allgemeinen Gerichtsordnung 1781 schien es dem Außerstreitverfahren beschieden, ein Stiefkind des Gesetzgebers zu sein. Die AGO erhob den Anspruch, in einer Gesamtkodifikation nicht nur das streitige Verfahren und den „Exekutions- und Konkursprozess“, sondern in einem zweiten Teil auch das außerstreitige Verfahren, das sog „adelige Richteramt“, regeln zu wollen. Dieser zweite Teil als außerstreitiger Teil kam jedoch nie zustande (vgl Näheres bei Sprung/Mayr, LBI XI 1 ff). Erst die revolutionären Ereignisse des Jahres 1848 bewirkten eine grundlegende Änderung der österreichischen (Verfahrens-)Gesetzeslandschaft. Vorerst erachtete man die Überarbeitung von zwei Materien des Außerstreitbereichs für notwendig und dringlich: 1850 wurde in den österreichischen Kronländern das „Gesetz über das Verfahren bei Verlassenschafts-Abhandlungen, dann in Vormundschafts- und Curatel-Angelegenheiten“, RGBl 1850/255, in Geltung gesetzt (Sprung/Mayr, LBI XI 6). Als Folge weiterer Reformbestrebungen wurde dann 1853 in Ungarn, Croatien, Slavonien, der serbischen Woiwodschaft und im Temser Banat, kurz darauf auch in Siebenbürgen die „Provisorische Instruktion über das gerichtliche Verfahren in Rechtsgeschäften ausser Streitsachen“ erlassen. Dieses auf Basis eines Entwurfs aus dem Jahre 1824 ergangene Gesetz stellte die Grundlage der Überlegungen für die Einführung eines einheitlichen Außerstreitgesetzes für alle Kronländern dar. Kurz darauf, nämlich am 29.7.1854, wurde dem Kaiser schließlich der „Entwurf eines Gesetzes über das gerichtliche

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Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen für sämtliche Kronländer mit Ausnahme der Militärgrenze“ vorgelegt (vgl zu all dem Sprung/Mayr, LBI XI 4 ff).

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