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Vorwort

Klicka/Rechberger3. AuflOktober 2020

Ohne der Mystik der Zahl 7 im gegebenen Zusammenhang allzu viel Bedeutung beimessen zu wollen, so ist es vierzehn Jahre nach der ersten und sieben Jahre nach der zweiten Auflage dieses Kommentars doch keine schlechte Regie, nun die dritte Auflage erscheinen zu lassen. Der Gesetzgeber hat diesmal deutlicher in das Außerstreitgesetz aus dem Jahr 2003 eingegriffen als in der vorangegangenen Siebenjahresperiode und im Verfahren in Ehe-, Kindschafts- und [nunmehr] Erwachsenenschutzangelegenheiten (II. Hauptstück) wesentliche Änderungen vorgenommen (wodurch auf formaler Ebene das sog „Buchstabensuffix“ auch in dem immer noch jungen Außerstreitgesetz erheblich vermehrt wurde): So hat das (in der zweiten Auflage des Kommentars schon weitgehend berücksichtigte) Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2013 (BGBl I 2013/15) im Rahmen des Abschnitts über die Regelung der Obsorge und der persönlichen Kontakte vor allem die Familiengerichtshilfe eingeführt (§§ 106a ff) und das (1.) Erwachsenenschutz-Gesetz (BGBl I 2013/158) in einem neuen Abschnitt die Anerkennung, Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen zum Schutz der Person oder des Vermögens Erwachsener (§§ 131a ff) geregelt. Demgegenüber brachten das 2. Erwachsenenschutz-Gesetz (BGBl I 2017/59) und das Erwachsenenschutz-Anpassungsgesetz Justiz (BGBl I 2018/58) vor allem bloß – in erster Linie der Ersetzung der Sachwalterschaft durch die Erwachsenenvertretung geschuldete – terminologische und verweisungstechnische Anpassungen. Ein neuer Abschnitt wurde hingegen auch durch das Kinder-Rückführungsgesetz 2017 (BGBl I 2017/130) eingeführt, nämlich über das Verfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen (§§ 111a ff). Vergleichsweise geringfügige Auswirkungen auf das Verlassenschaftsverfahren (III. Hauptstück) hatte „die größte Reform des ABGB seit 1811“ durch das Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 (BGBl I 2015/87), in dessen Rahmen aber bedeutsame Ausführungsbestimmungen zur Europäischen Erbrechts-Verordnung formuliert wurden.

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