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zu Artikel 76 EuInsVO (Koller/Weber)

Koller/Weber2. AuflOktober 2022

Artikel 76
Schuldner in Eigenverwaltung

 

Die gemäß diesem Kapitel für den Verwalter geltenden Bestimmungen gelten soweit einschlägig entsprechend für den Schuldner in Eigenverwaltung.

Seite 3504

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