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zu Artikel 16 EuInsVO (Trenker)

Trenker2. AuflOktober 2022

Artikel 16
Benachteiligende Handlungen

 

Absatz 2 Buchstabe m findet keine Anwendung, wenn die Person, die durch eine die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligende Handlung begünstigt wurde, nachweist, dass

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