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zu Artikel 13 EuInsVO (Trenker)

Trenker2. AuflOktober 2022

Artikel 13
Arbeitsvertrag

 

(1) Für die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf einen Arbeitsvertrag und auf das Arbeitsverhältnis gilt ausschließlich das Recht des Mitgliedstaats, das auf den Arbeitsvertrag anzuwenden ist.

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