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zu § 248 IO (Ruzik)

Ruzik2. AuflOktober 2022

Eintragung in öffentliche Register

 

Der Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Eintragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in das Grundbuch, das Handelsregister und alle sonstigen öffentlichen Register in den übrigen EWR-Staaten zu verlangen.

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