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zu § 241 IO (Slonina)

Slonina2. AuflOktober 2022

Ausländische Insolvenzverwalter

 

(1) Die Insolvenzverwalter und deren Vertreter dürfen in Österreich alle Befugnisse ausüben, die ihnen in dem Staat, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, zustehen.

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