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zu § 239 IO (Slonina)

Slonina2. AuflOktober 2022

Koordination

 

(1) Das Insolvenzgericht oder der Insolvenzverwalter hat dem ausländischen Insolvenzverwalter unverzüglich alle Umstände mitzuteilen, die für die Durchführung des ausländischen Verfahrens Bedeutung haben können.

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