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zu § 220i IO (Slonina)

Slonina2. AuflOktober 2022

Maßnahmen zur Sicherung der Zusicherung

 

Für einstweilige Maßnahmen oder Sicherungsmaßnahmen nach Art. 36 Abs. 9 EuInsVO ist das Gericht zuständig, das für die Eröffnung des Sekundärverfahrens zuständig wäre.

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