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zu § 220c IO (Slonina)

Slonina2. AuflOktober 2022

Abstimmung über die in einem anderen Mitgliedstaat abgegebene Zusicherung

 

(1) Auf die in einem anderen Mitgliedstaat abgegebene Zusicherung des Verwalters des Hauptinsolvenzverfahrens in Bezug auf in Österreich gelegenes Vermögen des Schuldners sind die Bestimmungen für den Sanierungsplan anzuwenden.

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