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zu § 218 IO (Koller)

Koller2. AuflOktober 2022

Bekanntmachung ausländischer Insolvenzverfahren

 

(1) Anträge, ausländische Insolvenzverfahren öffentlich bekanntzumachen, sind an das Handelsgericht Wien zu richten, das die bekanntgegebenen Daten in die Insolvenzdatei aufzunehmen hat.

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