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zu § 204 IO (Schoditsch)

Schoditsch2. AuflOktober 2022

Vergütung des Treuhänders

 

(1)

Die Vergütung des Treuhänders beträgt in der Regel von den ersten 44 000 Euro der auf Grund der Abtretung oder von sonstigem erfassten Vermögen einlangenden Beträge

6%,

von dem Mehrbetrag bis zu 100 000 Euro

4%

und von dem darüber hinausgehenden Betrag

2%,

Seite 2169

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