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zu § 187 IO (Blatt)

Blatt2. AuflOktober 2022

Umfang der Eigenverwaltung – Verfügungsrecht des Schuldners

 

(1) Bei Eigenverwaltung des Schuldners ist dieser zur Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse in folgendem Umfang befugt:

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