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zu § 121 IO (Stapf/Grill)

Stapf/Grill2. AuflOktober 2022

Rechnungslegung

 

(1) Der Insolvenzverwalter hat auf jedesmalige Anordnung des Insolvenzgerichts, spätestens aber bei Beendigung seiner Tätigkeit, diesem Rechnung zu legen und erforderlichen Falles einen die Rechnung erläuternden Bericht zu erstatten.

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