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zu § 116 IO (Jelinek)

Jelinek2. AuflOktober 2022

Dem Insolvenzgericht mitzuteilende Geschäfte

 

(1) Der Insolvenzverwalter hat dem Insolvenzgericht mindestens acht Tage im Vorhinein folgende Geschäfte zusammen mit der Äußerung des Gläubigerausschusses mitzuteilen:

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