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zu § 97 IO (Reisch)

Reisch2. AuflOktober 2022

a) bei fremden Sachen und Sachen in fremdem Gewahrsam

 

(1) Sachen, von denen es zweifelhaft ist, ob sie in die Masse gehören, sind in das Inventar aufzunehmen; die von dritten Personen erhobenen Ansprüche sind anzumerken.

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