vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 84 IO (Reisch)

Reisch2. AuflOktober 2022

Überwachung des Insolvenzverwalters

 

(1) Das Insolvenzgericht hat die Tätigkeit des Insolvenzverwalters zu überwachen. Es kann ihm schriftlich oder mündlich Weisungen erteilen, Berichte und Aufklärungen einholen, Rechnungen oder sonstige Schriftstücke einsehen und die erforderlichen Erhebungen vornehmen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Lexis+ ist die Evolution von Lexis 360®
Jetzt Lexis+ kostenfrei testen!

Stichworte