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zu § 68 IO (Schumacher)

Schumacher2. AuflOktober 2022

Aufgelöste juristische Person

 

(1) Nach der Auflösung einer juristischen Person oder einer eingetragenen Personengesellschaft ist die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zulässig, solange das Vermögen nicht verteilt ist.

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