Zuständigkeit für insolvenznahe Verfahren
Das Insolvenzgericht ist für Klagen, die unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervorgehen und in engem Zusammenhang damit stehen, sowie für andere zivil- oder unternehmensrechtliche Klagen, die mit jenen im Zusammenhang stehen, ausschließlich zuständig. Dies gilt nicht, wenn der Insolvenzverwalter in einen anhängigen Rechtsstreit eintritt.