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zu § 33 IO (Bollenberger/Spitzer)

Bollenberger/Spitzer2. AuflOktober 2022

Wechsel- und Scheckzahlungen

 

(1) Wechselzahlungen des Schuldners können auf Grund der §§ 30, Z 2 und 3, und 31, Absatz 1, nicht zurückgefordert werden, wenn nach Wechselrecht der Empfänger bei Verlust des Wechselanspruches gegen andere Wechselschuldner zur Annahme der Zahlung verpflichtet war.

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