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zu § 25b IO (Perner)

Perner2. AuflOktober 2022

Unwirksame Vereinbarungen

 

(1) Auf Vereinbarungen, wodurch die Anwendung der §§ 21 bis 25a im Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner im voraus ausgeschlossen oder beschränkt wird, können sich die Vertragsteile nicht berufen.

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