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zu § 4 IO (Lovrek)

Lovrek2. AuflOktober 2022

Erwerb durch Erbschaft, Vermächtnis oder Zuwendung unter Lebenden

 

(1) Der Insolvenzverwalter kann an Stelle des Schuldners Erbschaften mit dem Vorbehalte der Rechtswohltat des Inventars antreten.

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