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zu § 2 IO (Kodek)

Kodek2. AuflOktober 2022

Beginn der Wirkung, Insolvenzmasse

 

(1) Die Rechtswirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens treten mit Beginn des Tages ein, der der öffentlichen Bekanntmachung des Inhalts des Insolvenzedikts folgt.

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