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zu § 123 WRG 1959 (Raab)

Raab1. AuflApril 2022

Kostenersatz

 

(1) Ein Ersatz von Parteikosten findet im Bewilligungsverfahren einschließlich des Verfahrens über die Einräumung von Zwangsrechten und über den Widerstreit zwischen geplanten Wassernutzungen nicht statt.

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