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zu § 105 WRG 1959 (Bergthaler)

Bergthaler1. AuflApril 2022

Öffentliche Interessen

 

(1) Im öffentlichen Interesse kann ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn:

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