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zu § 104 WRG 1959 (Bergthaler)

Bergthaler1. AuflApril 2022

Vorläufige Überprüfung

 

(1) Die Behörde hat bei Vorliegen eines den Bestimmungen des § 103 entsprechenden Antrages, unbeschadet § 104a, sofern aus der Natur des Vorhabens Auswirkungen auf öffentliche Rücksichten (§ 106) zu erwarten sind, vornehmlich insbesondere dahingehend zu prüfen,

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