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WRG - Wasserrechtsgesetz, Kerschner
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zu § 102 WRG 1959 (Ennöckl/Handig)
Ennöckl/Handig
1. Aufl
April 2022
Parteien und Beteiligte
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Stichworte
Aarhus-Beteiligungsgesetz
Aarhus-Konvention
Anfechtungsbefugnis, Umweltorganisationen
Antrag
Auftragsverfahren, Parteistellung
Beschwerde, Frist
Beschwerde, Umweltorganisationen
Beschwerde, Verstoß gegen Verschlechterungsverbot
Bestandnehmer, Beteiligtenstellung
Beteiligte, Nichtbeiziehung
Beteiligte, Rechte
Beteiligtenstellung
Beteiligtenstellung plus
Beteiligtenstellung plus, Anwendungsbereich
Bodenreform
Dienstbarkeit
Duldung
Einforstungsberechtigte, Parteistellung
Feststellungsverfahren, Parteistellung
Fischereiberechtigte, Parteistellung
Gemeinde, Parteistellung
Gemeingebrauch, Beteiligtenstellung
Gewässereigentum
Gläubiger, Parteistellung
Grundeigentum
Grundwasser
Leistung
Nutzungsbefugnisse
Parteifähigkeit
Parteistellung
Parteistellung, Antragsteller
Parteistellung, Berechtigte
Parteistellung, Einforstungsberechtigte
Parteistellung, Fischereiberechtigte
Parteistellung, Gemeinde
Parteistellung, Gläubiger
Parteistellung, Regionalprogramm
Parteistellung, Umweltorganisationen
Parteistellung, Verpflichtete
Parteistellung, Wasseranlagenauflassung
Parteistellung, Wasserrechtserlöschen
Parteistellung, Widerstreitverfahren
Parteistellung, wasserwirtschaftliches Planungsorgan
Rechtsfähigkeit
Regionalprogramm, Parteistellung
Sachverständige
Umweltorganisation, Verweigerung der Beiziehung
Umweltorganisationen
Umweltorganisationen, Anerkennung
Umweltorganisationen, Beschwerde
Umweltorganisationen, Beschwerdelegitimation
Umweltorganisationen, Beteiligtenstellung plus
Umweltorganisationen, Parteistellung vor Verwaltungsgerichten
Umweltorganisationen, Rechte
Umweltorganisationen, Revisionslegitimation
Umweltorganisationen, Vorbringen
Umweltorganisationen, Zustellung von Bescheiden
Unterlassung
Verpflichtung
Verschlechterungsverbot, Beschwerde gegen Verstoß
Wasserversorgung
Widerstreitverfahren, Parteistellung
elektronische Plattform
fachkundige Beistände
letztmalige Vorkehrungen
rechtmäßig geübte Wassernutzungen
wasserwirtschaftliche Interessen, Parteistellung
wasserwirtschaftliches Planungsorgan, Parteistellung
Überlassungsverfahren, Parteistellung
öffentliche Interessen, Geltendmachung
§ 102 WRG