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zu § 100 WRG 1959 (Ennöckl/Handig)

Ennöckl/Handig1. AuflApril 2022

Zuständigkeit des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

 

(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist mit Ausnahme der Gewässeraufsicht zuständig

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