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zu § 95c WRG 1959 (Ecker/Hanz)

Ecker/Hanz1. AuflApril 2022

Beitragsleistung von Nichtmitgliedern

 

Eigentümer von Liegenschaften oder von Wasseranlagen, die einem Wasserverband nicht angehören, jedoch aus seinen Einrichtungen einen wesentlichen Nutzen ziehen, sind auf Antrag des Verbandes durch Bescheid der Aufsichtsbehörde zu verhalten, einen angemessenen Kostenbeitrag zu leisten. § 88d Abs. 3 findet sinngemäß Anwendung.

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