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zu § 82 WRG 1959 (Ecker/Hanz)

Ecker/Hanz1. AuflApril 2022

Ausscheiden

 

(1) Einzelne Liegenschaften oder Anlagen können im Einvernehmen zwischen ihren Eigentümern (Berechtigten) und der Genossenschaft wieder ausgeschieden werden. Bei Zwangsgenossenschaften ist die vorherige Zustimmung der Behörde erforderlich.

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