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zu § 66 WRG 1959 (Wimmer)

Wimmer1. AuflApril 2022

Schutz des landwirtschaftlichen Wasserbedarfes

 

(1) In wasserarmen Gebieten ist bei Enteignung von Wasserrechten und Nutzungen nicht nur auf den unmittelbaren Wasserbedarf des betroffenen landwirtschaftlichen Betriebes, sondern auch auf benachbarte Betriebe Rücksicht zu nehmen.

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