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zu § 63 WRG 1959 (Wimmer)

Wimmer1. AuflApril 2022

Enteignung von Liegenschaften und Bauwerken

 

Um die nutzbringende Verwendung der Gewässer zu fördern, um ihren schädlichen Wirkungen zu begegnen, zur geordneten Beseitigung von Abwässern und zum Schutz der Gewässer kann die Wasserrechtsbehörde in dem Maße als erforderlich

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