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zu § 59h WRG 1959 (Ossegger)

Ossegger1. AuflApril 2022

Umsetzung der Überwachungsprogramme

 

Die Überwachungsprogramme (§§ 59c bis g) sind bis spätestens 22.12.2006 von den in den §§ 59c bis g genannten Stellen umzusetzen. Die Erhebung und Überwachung ist entsprechend dem in § 59i festgelegten Verfahren durchzuführen.

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