Umsetzung der Überwachungsprogramme
Die Überwachungsprogramme (§§ 59c bis g) sind bis spätestens 22.12.2006 von den in den §§ 59c bis g genannten Stellen umzusetzen. Die Erhebung und Überwachung ist entsprechend dem in § 59i festgelegten Verfahren durchzuführen.