Überwachungsprogramme
(1) Für jeden Zeitraum, für den ein Nationaler Gewässerbewirtschaftungsplan (§ 55c) erlassen wird, ist auf der Grundlage der Analyse der Eigenschaften (§ 59) und der Belastungsregister (§§ 59, 59a) ein Programm für die überblicksweise Überwachung (§ 59e) und für die operative Überwachung (§ 59f) zu erstellen. In den in § 59g genannten Fällen können Überwachungsprogramme zu Ermittlungszwecken erstellt werden.